Statuten

Statuten des SPPV

I. Name und Zweck

Art. 1


Unter dem Namen SCHWEIZERISCHER PIT-PAT-VERBAND besteht ein Verband der im Jahre 1988 gegründet wurde. 

Der Verband ist politisch und konfessionel neutral und bezweckt die Pflege und Förderung PIT - PAT als Sport und Spiel
zur Freude und Erholung im Geiste der Kameradschaft und Geselligkeit.

II. Mitgliedschaft

Art. 2

Der Verband besteht aus den einzelnen Pi t- Pat Clubs, so wie einzelnen Freimitgliedern.

Art. 3

Wer in den Verband aufgenommen werden will, hat sich beim Vorstand schriftlich anzumelden.                                 
Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr über die Aufnahme eines neuen Clubs.                                            
Einem abgewiesenen Bewerber müssen die Gründe der Nichtaufnahme nicht bekanntgegeben werden.                     
Die aufgenommenen Bewerber haben den ordentlichen Jahresbeitrag zu entrichten.

Art. 4

Der Austritt kann nur durch schriftliche Anzeige an den Vorstand auf Ende des laufenden Jahres erfolgen.         

Art. 5

Mitglieder, welche die Verpflichtungen dem Verband gegenüber nicht erfüllen oder sich anderweitig gegen die Interessen
des Verbandes vergehen, können durch den Beschluss der DV mit  2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ausgeschlossen werden. Dem Mitglied, gegen das eine Ausschliessungsantrag eingereicht worden ist, soll Gelegenheit gegeben werden, sich dazu schriftlich oder mündlich zu äussern. Bis zum Ausschlussdatum aufgelaufene finanzielle Verpflichtungen sowie alle anderen Verpflichtungen werden durch den Ausschluss nicht hinfällig.

III. Organisation

Art. 6

Die Organe des Verbandes sind:  a) Die Delegiertenversammlung                                            
                                                 b) Der Vorstand                                                               
                                                 c) Die Rechnungsrevisoren                                                                             

Art. 7


Die Delegiertenversammlung bildet das oberste Organ des Verbandes. Sie wählt die übrigen Organe und hat die Aufsicht
über deren Tätigkeit.

Art. 8

Alljährlich ist eine ordentliche Delegiertenversammlung abzuhalten. Die DV muss alljährlich bis spätestens Ende Jahr einberufen werden. Ausserordentliche Versammlung werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen.
Die Einberufung kann auch erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies verlangen.

Die Einladung zu einer DV erfolgt durch den Vorstand. Sie muss die Traktanden enthalten und ist spätestens 30 Tage vor
der Versammlung der Post zu übergeben. Über Traktanden, welche   in der Einladung nicht enthalten sind und über Anträge
von Mitgliedern, die dem Vorstand nicht mindestens 10 Tage vor der DV schriftlich eingereicht werden, kann kein gültiger Beschluss
gefasst werden.

Art. 9

Jede statutengemäss einberufene DV ist beschlussfähig. Sie entscheidet und beschliesst in allen Angelegenheiten,
die nicht dem Vorstand vorbehalten sind.

Art. 10

Der ordentlichen DV fallen insbesondere folgend Aufgaben zu: 
   a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten (Vorsitzender) der Rechnungsrevisoren.                                                       
   b) Abnahme der Jahresrechnung                                           
   c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge                                   
   d) Revision und Ergänzung der Statuten
   e) Auflösung des Verbandes gem. Art. 21 dieser Statuten
Die DV entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Verbandes übertragen sind.

Art. 11

Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet, sofern die Statuten nicht anderes vorschreibt die relative Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Wenn 1/3 der Anwesenden Mitgliedern es verlangt, hat eine geheime Abstimmung
zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitz den Stichentscheid, ansonsten stimmt er nicht.
Pro Club sind 2 Wahlstimmen zugelassen.

Art. 12

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  a) Dem Präsidenten (Vorsitzender) 
  b) Dem Kassier
  c) Dem Aktuar
Die DV kann je nach Bedürfnissen den Vorstand auf eine ungerade Mitgliederzahl erhöhen.

Art. 13

Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte die nicht ausdrücklich der DV vorbehalten sind.
Er besorgt die ordentliche Verwaltung, bereitet die von der DV zu behandelnden Geschäfte vor und hat Ihre Beschlüsse
zur Ausführung zu bringen. Er ist berechtigt Reglemente die nicht die Statuten betreffen zu erlassen. Zudem entscheidet
er über Aufnahme von Mitgliedern.

Art. 14

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit dem einfachen
Mehr der Stimmen der Anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15

Für Verbandsausgaben kann der Vorstand bis zu einem Betrag von maximal Fr. 1'000.-- pro Jahr beschliessen.   

Art. 16

Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Vorsitzenden oder zweier anderer  Vorstansmtglieder statt.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Vorsitzender und der Kassier im Kollektiv. 
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Bei ausserordentlichen Wahlen treten die Neugewählten in die Amtsdauer Ihrer Vorgänger ein.

Art. 17

Zur Prüfung der jährlichen Rechnung und des Verband - Inventares bestimmt der Verband jährlich zwei
Rechnungsrevisoren, welche nicht dem Vorstand angehören.
Sie haben der nächsten DV über das Ergebnis schriftlich od. mündlichen Bericht und Antrag vorzulegen.
 
IV. Kassawesen

Art. 18


Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
   a) Den Mitgliederbeiträgen
   b) Ertrag aus dem Verbandsvermögen
   c) Freiwilligen Zuwendungen
   d) Einnahmen aus Anlässen, Veranstaltungen etc.
   e) Allen Einnahmen die im Zusammenhang mit dem Verbandswesen eingehenden Zahlungen (Spenden etc.)

Art. 19

Die Mitgliederbeiträge sind bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres zu bezahlen. Mitglieder welche nach dem    
1. August eintreten, haben für das laufende Jahr nur 1/2  Betrag zu bezahlen.
Der Vorstand ist befugt, gegen Mitglieder, welche dieser Verpflichtung nach erfolgter Mahnung nicht nachkommen,
den Rechtsweg einzuleiten.
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

V. Statutenrevision

Art. 20


Änderungen dieser Statuten können von der DV mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

VI. Auflösung

Art. 21


Die Auflösung dieses Verbandes kann nur an einer DV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
Es müssen jedoch mindestens 3/4 aller Mitglieder anesend sein.

Art. 22

Erfolgt die Auflösung des Verbandes, wird über die Verwendung des Nettovermögens an der Auflösungsversammlung bestimmt.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 23


Im übrigen gelten, soweit die vorstehenden Statuten nichts anderes vorsehen, die Art. 60 - 79 des ZGB über das Vereinswesen.

Genemigt durch die Gründungsversammlung in Saas - Fee vom 22.10.1988